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   OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 4 S 3.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 4 S 3.18 (https://dejure.org/2018,27290)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.07.2018 - 4 S 3.18 (https://dejure.org/2018,27290)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Juli 2018 - 4 S 3.18 (https://dejure.org/2018,27290)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 33 Abs 2 GG, § 90 Nr 7 PersVG BE 2004, § 84 Abs 1 PersVG BE 2004
    Fehlende Beteiligung von Personalrat und Frauenvertreterin bei Beurteilung einer Lehrerin

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 Abs 4 VwGO, § § 123 VwGO, Art 33 Abs 2 GG, § 90 Nr 7 PersVG BE, § 84 Abs 1 PersVG BE, § 17 Abs 1 GleichstG BE, § 46 VwVfG
    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Lehrer; Konkurrentenstreit; Auswahlentscheidung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilungen; Verstoß gegen Verfahrensvorschriften; Mitwirkung des Personalrats; Nachholung; Beteiligung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 2 ; BeamtStG § 9
    Anspruch eines Beamten auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung; Beruhen der Auswahlentscheidung auf fehlerhaften dienstlichen Beurteilungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2018, 677
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Berlin, 08.04.2016 - 26 L 371.15

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Stellenbesetzung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 4 S 3.18
    Dem wird durch eine Beteiligung des Personalrats erst nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung gegenüber dem betroffenen Beamten nicht genügt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. April 2016 - 26 L 371.15 - juris Rn. 21).

    Somit hätte die Frauenvertreterin vor dem Personalrat (vgl. § 17 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LGG) und vor der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung am 8. Dezember 2016 beteiligt werden müssen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. April 2016 - 26 L 371.15 - juris Rn. 21).

  • BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 571/05

    Stellenpool - Versetzung - Mitwirkung des Personalrats

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 4 S 3.18
    Eine nachgeholte Mitwirkung ist deshalb grundsätzlich nicht ausreichend (vgl. zur unterbliebenen Anhörung des Personalrats: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 - 2 C 59.81 - juris Rn. 19; BAG, Urteil vom 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - juris Rn. 46 ff.).
  • BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81

    Beamter auf Probe - Fristlose Kündigung - Personalrat - Unterbliebene Anhörung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 4 S 3.18
    Eine nachgeholte Mitwirkung ist deshalb grundsätzlich nicht ausreichend (vgl. zur unterbliebenen Anhörung des Personalrats: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 - 2 C 59.81 - juris Rn. 19; BAG, Urteil vom 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - juris Rn. 46 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2010 - 6 B 1249/10

    Berufung eines Beamten auf eine unzureichende Unterrichtung des Personalrats bzw.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 4 S 3.18
    Insoweit führte das Oberverwaltungsgericht Münster aus, dass der Beamte, der von der Maßnahme betroffen sei, sich auf eine unzureichende Unterrichtung des Personalrats nicht berufen könne, wenn die Personalvertretung dies nicht beanstande (Beschlüsse vom 3. November 2010 - 6 B 1249/10 - juris Rn. 4 f und vom 22. Juni 2011 - 6 A 1262/10 - juris Rn. 25).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2011 - 6 A 1262/10

    Steueramtmann; Versetzung; Begründung; antragsgemäß; Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 4 S 3.18
    Insoweit führte das Oberverwaltungsgericht Münster aus, dass der Beamte, der von der Maßnahme betroffen sei, sich auf eine unzureichende Unterrichtung des Personalrats nicht berufen könne, wenn die Personalvertretung dies nicht beanstande (Beschlüsse vom 3. November 2010 - 6 B 1249/10 - juris Rn. 4 f und vom 22. Juni 2011 - 6 A 1262/10 - juris Rn. 25).
  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 4 S 3.18
    Dies gilt sowohl für die "eigene" dienstliche Beurteilung des unterlegenen Bewerbers als auch für diejenige des ausgewählten Bewerbers (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 4 S 3.18
    Dienstliche Beurteilungen unterliegen allerdings wegen der dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsermächtigung nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung darauf, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 31).
  • BVerfG, 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 4 S 3.18
    a) Wird das subjektive Recht eines Bewerbers durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt, folgt daraus, dass einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden muss, wenn die Aussichten des unterlegenen Beamten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - juris Rn. 83).
  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 C 7.11

    Polizeivollzugsbeamter; Dienstunfähigkeit; Polizeidienstunfähigkeit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 4 S 3.18
    Bei Entscheidungen, bei welchen der Behörde - bzw. wie im Fall dienstlicher Beurteilungen dem Beurteiler - ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Beachtung des Verfahrensrechts zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, 18. Aufl. 2017, § 46 Rn. 32; in Bezug auf eine Untersuchungsaufforderung: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 20.01.2004 - 2 VR 3.03

    Untersagung der Einweisung in eine Planstelle; Antrag auf Erlass einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 4 S 3.18
    Der unterlegene Bewerber kann Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb nicht der Bestandskraft fähig ist, unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen "Konkurrentenstreit" geltend machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 20.14

    Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten/Frauenvertreterin bei betrieblicher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2018 - 4 S 2.18

    Nachholung der Beteiligung der Frauenvertreterin nach Berliner Landesrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 - 10 S 2829/21

    Anforderungen an die Anhörung vor einer Heranziehung als Handlungs- bzw.

    Darüber hinaus kann bei Entscheidungen, bei denen der Behörde wie hier ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, in aller Regel gerade nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Beachtung des Anhörungserfordernisses zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 14.07.2022 - 2 B 79/22 - juris Rn. 36 und vom 08.06.2020 - 2 B 86/20 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2018 - 4 S 3.18 - juris Rn. 6 - auch in Bezug auf Beurteilungsspielräume; in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205 Rn. 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2021 - 4 S 47.20

    Beteiligung des Integrationsamtes bei Beendigung eines Beamtenverhältnisses eines

    Denn deren Beteiligung erfolgt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 LGG vor der Befassung des Personalrats, in dringenden Fällen zeitgleich und keinesfalls später (dazu Senatsbeschluss vom 2. Juli 2018 - OVG 4 S 3.18 - juris Rn. 5).
  • VG Berlin, 01.10.2019 - 26 L 160.19

    Besetzung einer Beförderungsstelle

    Doch begründet auch die vom Antragsgegner beabsichtigte Modifizierung des Arbeitsvertrags mit der Beigeladenen den nötigen Anordnungsgrund, weil diese nicht mehr ohne weiteres rückgängig gemacht werden könnte (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2018 - OVG 4 S 3.18 -, Abdruck Seite 6).
  • VG Berlin, 11.12.2020 - 5 L 293.20

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Stellenbesetzung

    Dies führt zu einer der Beamtenernennung vergleichbaren Verfestigung der Stellenübertragung, die nicht mehr ohne weiteres rückgängig gemacht werden könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 4 S 3.18 -, juris Rn. 9; Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2018 - 5 L 123.18 -, Umdruck S. 10; Sächsisches OVG, Beschluss vom 31. März 2015 - 2 B 135/15 -, juris Rn. 8; VG München, Beschluss vom 25. Mai 2020 - M 5 E 19.5164 -, juris 45 f.).
  • OVG Bremen, 08.06.2020 - 2 B 86/20
    Bei Entscheidungen, bei denen der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Beachtung des Verfahrensrechts zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 02.07.2018 - OVG 4 S 3.18, juris Rn. 6).
  • VG Stade, 20.06.2023 - 3 B 685/23

    Auswahlgespräch; Auswahlvermerk; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Dies führt zu einer der Beamtenernennung vergleichbaren Verfestigung der Stellenübertragung, die nicht mehr ohne weiteres rückgängig gemacht werden könnte (VG Berlin, Beschluss vom 11.12.2020 - 5 L 293/20 - juris; vgl. OVG Berlin-G.enburg, Beschluss vom 02.07.2018 - 4 S 3.18 - juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 31.03.2015 - 2 B 135/15 - juris; VG München, Beschluss vom 25.05.2020 - M 5 E 19.5164 - juris).
  • VG Berlin, 19.10.2018 - 26 L 228.18

    Einstweilige Anordnung gegen die Besetzung der Stellen als qualifizierte

    Dem wird - so das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 2. Juli 2018 - OVG 4 S 3.18 -, Rn. 4, juris) - durch eine Beteiligung des Personalrats erst nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung gegenüber dem betroffenen Beamten nicht genügt.
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